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BGB § 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens

BGB § 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens

[ Auszug: (1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. ... ]